Zunächst sind Sie als Vertragspartner von Rechtsanwalt Dr. Wesch dessen Kostenschuldner.
Allerdings haben Sie unter gewissen Voraussetzungen bei einer außergerichtlichen Tätigkeit von Dr. Wesch einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite, bspw. wenn diese sich im Verzug befindet.
Im Rahmen eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens hat derjenige die Kosten (Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltsgebühren, ggf. Sachverständigenkosten) zu tragen, der den Rechtsstreit verliert.
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren findet jedoch insoweit eine Ausnahme Anwendung. Hier hat in der 1. Instanz jeder seine Kosten selbst zu tragen, unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen. Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei.